Steuerliche Behandlung des Verkaufs privater Forderungen in der Schweiz
- admin56197
- 22. Sept. 2025
- 2 Min. Lesezeit
1. Sachverhalt
Die Person B, wohnhaft in der Schweiz, hält in ihrem Privatvermögen eine Darlehensforderung gegenüber einer Schweizer Gesellschaft (Schuldnerin).
Konditionen der Forderung:
Nennwert: CHF 100’000
Zinssatz: 4% p.a.
Fälligkeit: 30. Juni 2029 (Rückzahlung zum Nennwert von CHF 100’000)
Im Jahr 2025 verkauft B die Forderung an Person A (ebenfalls in der Schweiz wohnhaft) für CHF 20’000.
Hintergrund: Zum Zeitpunkt des Verkaufs befand sich die Schuldnergesellschaft in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten.
Im Jahr 2029 erholt sich die Schuldnergesellschaft finanziell und zahlt das Darlehen vollständig (CHF 100’000) an A zurück.
Fragestellung: Wie ist die Differenz von CHF 80’000 (Nennwert CHF 100’000 abzüglich Verkaufspreis CHF 20’000) steuerlich bei B zu behandeln?
2. Rechtsgrundlagen
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 16 Abs. 3: Kapitalgewinne aus dem Verkauf von beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei.
DBG Art. 20 Abs. 1 lit. a: Steuerbares Einkommen umfasst Erträge aus beweglichem Kapitalvermögen, insbesondere Zinsen aus Forderungen.
Dieselben Grundsätze gelten nach dem Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) sowie nach kantonalem Steuerrecht.
3. Analyse
3.1 Verkauf der Forderung (2025)
Der Verkauf einer privaten Forderung gilt als Veräußerung von Privatvermögen.
Der Verkaufserlös von CHF 20’000 ist nicht steuerbar.
Die Differenz zwischen Nennwert (CHF 100’000) und Verkaufspreis (CHF 20’000) stellt einen Kapitalverlust von CHF 80’000 dar.
Kapitalverluste im Privatvermögen sind steuerlich unbeachtlich und nicht abzugsfähig.
3.2 Bis zum Verkauf aufgelaufene Zinsen
Bis zum Zeitpunkt des Verkaufs aufgelaufene, aber noch nicht bezahlte Zinsen wären bei B als Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen steuerbar.
Soweit der Kaufpreis kein ausdrückliches Zinselement enthält, handelt es sich um ein reines Kapitalgeschäft.
3.3 Rückzahlung im Jahr 2029
Die Rückzahlung von CHF 100’000 im Jahr 2029 betrifft ausschließlich Käufer A.
A erzielt einen Kapitalgewinn von CHF 80’000 (Rückzahlung CHF 100’000 abzüglich Kaufpreis CHF 20’000).
Dieser Gewinn ist für A als privater Kapitalgewinn steuerfrei (DBG Art. 16 Abs. 3).
B ist am Rückzahlungsereignis im Jahr 2029 nicht mehr beteiligt.
4. Schlussfolgerung
Für B entsteht beim Verkauf im Jahr 2025 kein steuerbarer Kapitalgewinn.
Der Verkaufserlös von CHF 20’000 ist steuerneutral.
Der Kapitalverlust von CHF 80’000 ist steuerlich nicht abzugsfähig.
Die spätere Rückzahlung im Jahr 2029 betrifft ausschließlich A; für B entsteht kein steuerbarer Tatbestand.
Endgültige Schlussfolgerung: Für Person B wird auf den CHF 80’000 keine Einkommensteuer erhoben.

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